Unfallversicherungsschutz am Probearbeitstag

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen Probearbeitstag verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies entschieden die Richter des Bundessozialgerichts (BSG).

Im vorliegenden Fall verrichtete ein Mann in einem Entsorgungsunternehmen einen Probearbeitstag, ohne dass dafür eine Vergütung vereinbart worden war. Dabei stürzte er vom Lkw und verletzte sich schwer. Er klagte auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Der Unfallversicherungsträger lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass der Verunglückte nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei.

Nach Ansicht der Richter des BSG lag zwar kein Beschäftigungsverhältnis vor, weil der Mann noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war. Da aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wurde, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei, war die Probearbeitskraft als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse der Probearbeitskraft, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiven wirtschaftlichen Wert.

BSG, Urteil vom 20. 8. 2019, B 2 U 1/18 R