Corona und die Weihnachtsfeier

Ersatzmöglichkeiten

Bestehen zu viele gesundheitliche Risiken, sollte auf eine Feier verzichtet werden. In vielen Betrieben ist die gemeinsame Weihnachtsfeier allerdings eine Tradition ähnlich einer betrieblichen Übung, die auch für die Motivation der Mitarbeiter wichtig ist. Es kann daher sinnvoll sein, mit dem Betriebs- oder Personalrat eine freiwillige Betriebsvereinbarung zur Weihnachtsfeier 2020 abzuschließen, in der die betriebliche Übung mit Bezug auf die Corona-Verordnung im jeweiligen Bundesland und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ausnahmsweise ausgesetzt wird.

Betriebe, die sich gegen die Durchführung einer Weihnachtsfeier entscheiden, sollten die Mitarbeiter hierüber frühestmöglich informieren – am besten mit einem Ersatzangebot:

  • So könnte 2021 ein betriebliches Sommerfest zusätzlich zur Weihnachtsfeier organisiert werden, das schon jetzt in der Absage der Feierlichkeit für 2020 angekündigt wird. Denn bis zu zwei Feierlichkeiten im Jahr werden steuerlich anerkannt.
  • Der Arbeitgeber könnte in 2020 auch eine Corona-Sonderzahlung als Dank für die Arbeit unter erschwerten Bedingungen während der Corona-Krise („Corona-Prämie“) gewähren. Den Beschäftigten können Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden (§ 3 Nr. 11a EStG; BMF-Schreiben vom 9. 4. 2020, IV C 5 – S 2342/20/10009 :001, 2020/0337215). Dies gilt für Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Die Corona-Sonderzahlung ließe sich auch mit anderen Leistungen kombinieren, z. B. mit einem steuer- und beitragsfreien Gutschein in Höhe von 44 EUR.
    Aber Achtung: Der Arbeitgeber darf das jährlich zu zahlende Weihnachtsgeld an seine Arbeitnehmer nicht in eine steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfe und Unterstützung umwandeln, da eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Zahlung bereits vor dem 1. März 2020 bestanden hat.