Feststellung des Jahresarbeitsentgelts (JAE)
Maßgebend für die Feststellung des regelmäßigen JAE ist das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 14 Absatz 1 SGB IV). Alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen JAE hinzuzurechnen. Bei Mehrfachbeschäftigung werden die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet, wenn die jeweiligen Beschäftigungen allein betrachtet zunächst Versicherungspflicht begründen würden.
Regelmäßigkeit des Arbeitsentgelts
Zum regelmäßigen JAE gehören alle Arbeitsentgelte, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Es sind also auch regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen beziehungsweise Einmalzahlungen bei der Ermittlung des JAE zu berücksichtigen.
Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand
Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Berechnung des regelmäßigen JAE außer Betracht, obwohl sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind.
Vorausschauende Betrachtung
Das regelmäßige JAE wird im Voraus für ein Zeitjahr berechnet (Multiplikation der aktuellen Monatsbezüge mit zwölf unter Berücksichtigung der regelmäßig gewährten Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen). Dies gilt auch bei befristeten Arbeitsverträgen mit einer Dauer von weniger als einem Jahr.
Entgelterhöhungen dürfen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Entgelt besteht. Die Prüfung anhand des regelmäßigen JAE muss immer erfolgen bei
- Aufnahme der Beschäftigung,
- jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse,
- einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsentgelteigenschaft,
- der jährlichen Anpassung der JAEG.
Maßgebende JAEG
Es gibt eine allgemeine und eine besondere JAEG. Die besondere JAEG, die betragsmäßig niedriger liegt als die allgemeine JAEG, gilt nur für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAEG versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die allgemeine JAEG.
Allgemeine JAEG 2018: 59.400 EUR*
Besondere JAEG 2018: 53.100 EUR*
* voraussichtlicher Wert