Klare Regeln zur JAEG

Minderung des Entgelts und Anhebung der JAEG

Die Versicherungsfreiheit endet, wenn das regelmäßige JAE die JAEG nicht mehr übersteigt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). Dabei tritt das Ende der Versicherungsfreiheit unmittelbar ein, das heißt mit dem Tag, bevor die JAEG unterschritten wird. Eine Minderung des regelmäßigen JAE auf einen Betrag unterhalb der JAEG führt also zur sofortigen Versicherungspflicht des Arbeitnehmers, sofern nicht andere Regelungen den Eintritt der Versicherungspflicht verhindern.

Die Versicherungsfreiheit endet grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung nur vorübergehend oder zeitlich befristet ist. Nach Ende der Befristung wird dann neu vorausschauend das regelmäßige JAE berechnet und die Versicherungspflicht/- freiheit neu beurteilt. Im Falle des Überschreitens der JAEG endet die Versicherungspflicht frühestens mit dem Ende des Kalenderjahres, wenn auch die JAEG des folgenden Kalenderjahres überschritten wird.

Dabei gelten allerdings zwei Ausnahmen: Im Falle von Kurzarbeit (mit Ausnahme des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld) und bei einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert.

Das Ende der Versicherungsfreiheit tritt auch ein, wenn das Unterschreiten der JAEG nicht auf einer Verringerung des Arbeitsentgelts, sondern – z. B. bei gleichbleibendem Entgelt – auf die Anhebung der JAEG zurückzuführen ist. Die betroffenen Arbeitnehmer können sich in diesen Fällen aber von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V).

Nachträglich festgestelltes Ende der Versicherungsfreiheit

Die Versicherungsfreiheit endet mit dem Unterschreiten der JAEG. Dies gilt auch dann, wenn dies erst nachträglich (z. B. im Rahmen von Betriebsprüfungen) festgestellt wird. Ist der Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, beginnt die Krankenversicherungspflicht mit Beginn des Monats, der dem Datum des Prüfbescheides folgt. Der Arbeitgeber hat von diesem Zeitpunkt an das Krankenversicherungsverhältnis umzustellen und die entsprechenden Änderungen (Anzeige des Beitragsgruppenwechsels) zu melden. Bestand eine private Krankenversicherung, ist das Versicherungsverhältnis entsprechend der wahren Rechtslage abzuwickeln, also das Bestehen von Krankenversicherungspflicht auch rückwirkend festzustellen. Unter Umständen kann sich daraus eine Doppelversicherung in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung ergeben.

Praxistipp:

Das Unterschreiten der JAEG eröffnet privat krankenversicherten Arbeitnehmern (unter 55 Jahren) die seltene Möglichkeit zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung. Dazu müssen sie lediglich darauf verzichten, von ihrem Befreiungsrecht Gebrauch zu machen. Über den Eintritt der Versicherungspflicht sollte die PKV umgehend informiert werden.