Praxistipp:

Wenn Sie eine Videokamera installieren, weisen Sie Ihre Mitarbeiter, aber auch Lieferanten und Kunden mit Schildern auf die Überwachung hin („Dieser Bereich wird videoüberwacht!“). Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet Unternehmen ohnehin dazu.

Informieren Sie jeden Mitarbeiter über den Einsatz von Kameras und ähnlichen Überwachungseinrichtungen schriftlich und lassen Sie eine Einverständniserklärung unterzeichnen, die Sie zu den Personalakten nehmen.

Mitarbeiterüberwachung

Überwachung durch Videokameras

Beim Einsatz von Video- oder Überwachungskameras ist zu unterscheiden, ob die Aufzeichnungen offen und für einen legitimen Zweck erfolgen oder ob Mitarbeiter gezielt heimlich überwacht werden sollen.

Werden beispielsweise in großen Warenhäusern Kameras installiert, um nach einem Sturz Hilfe leisten zu können und so die Sicherheit von Kunden zu gewährleisten, kommt es dem Arbeitgeber nicht auf die Überwachung des Personals an. Gleichwohl werden dabei auch die Mitarbeiter gefilmt, die damit in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt werden könnten. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist dessen Einverständnis schon vor der Installation von Kameras immer einzuholen, auch wenn Mitarbeiter nur gelegentlich gefilmt werden könnten. Das gilt auch dann, wenn dies gar nicht beabsichtigt ist und auch nicht ausgewertet wird. Die gesetzlichen Schutzbestimmungen sind an dieser Stelle sehr weitreichend. Sinnvollerweise sollte der Einsatz von Kameras, deren technische Fähigkeiten und Aufzeichnungsbereiche sowie die Auswertung des Filmmaterials, dessen Speicherung und der weitere Umgang mit den aufgezeichneten Daten durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Zudem sollte klar festgelegt sein, ob und welche Sanktionen in Betracht kommen können, wenn ein Mitarbeiter durch das aufgezeichnete Bildmaterial eines Fehlverhaltens überführt werden sollte.

Im Falle von verborgenen Videoüberwachungsmaßnahmen ohne Wissen und Zustimmung der Mitarbeiter haben die Arbeitsgerichte zwar kein generelles Verbot erlassen, aber schon früh recht deutliche Grenzen gezogen: Eine lückenlose verborgene Videoüberwachung ohne konkreten Anlass verletzt die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter und ist daher unzulässig (BAG, 7.10.1987, 5 AZR 116/86).

Nur wenn ein hinreichend konkreter Verdacht für eine Straftat vorliegt, können im Einzelfall die Arbeitgeberinteressen als schutzwürdiger angesehen werden und heimliche Videoaufnahmen gestattet sein (BAG, 27.3.2003, 2 AZR 51/02). Grundlose Filmaufnahmen der Belegschaft können zudem Schmerzensgeldzahlungen zur Folge haben (LAG Mainz, 23.5.2013, 2 Sa 540/12 und Hessisches LAG, 25.10.2010, 7 Sa 1586/09).