Praxistipp:

Die Entscheidung des BAG bedeutet nicht, dass eine Überwachung der Arbeitnehmer per se unzulässig ist – sie setzt nur sehr enge Grenzen. Auch eine massive Kontrolle kann durchaus gerechtfertigt sein, wenn das Interesse zur Sicherung von Beweismitteln das Grundrecht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung deutlich überwiegt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein nachvollziehbarer, auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer schweren Straftat oder eine vergleichbare schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt und keine andere Möglichkeit der Beweiserhebung besteht. Eine solche Maßnahme wäre also überzogen und unverhältnismäßig, wenn sich der Mitarbeiter gelegentlich für eine Raucherpause nicht ausstempelt – bei einem Verdacht auf Betrug in großem Stil käme man zu einer ganz anderen Bewertung. Grundsätzlich darf aber immer nur der betreffende Beschäftigte und – unabhängig vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates – nicht die ganze Belegschaft heimlich ausgeforscht werden. Ein flächendeckender Einsatz von Überwachungstools und Keyloggern bleibt auch zukünftig unzulässig.

Mitarbeiterüberwachung

Spähsoftware/Keylogger

Wenn Sie in Erfahrung bringen möchten, wozu Ihre Beschäftigten den betrieblichen Computer in der Arbeitszeit nutzen, mag dies verständlich sein. Dennoch gibt es Grenzen, die Sie beachten sollten. Technisch ist zum Beispiel der Einsatz von Spähsoftware oder sogenannten Keyloggern kein Problem mehr. Dabei handelt es sich um Tools zur Bespitzelung von PC-Anwendern, die – vereinfacht gesagt – den Benutzer ausspionieren, seine Aktivitäten aufzeichnen und den Verlauf besuchter Internetseiten protokollieren, wobei jeder Tastaturanschlag aufgezeichnet und Screenshots von besuchten Webseiten erstellt werden. Auf diese Weise können Sie die Aktivitäten eines Mitarbeiters lückenlos verfolgen und nachlesen wie in einem Buch. Das Problem ist nur: Sie dürfen es nicht!

Das BAG hat nämlich seine grundsätzliche Haltung, dass eine grundlose lückenlose Überwachung von Mitarbeitern unzulässig ist, bestätigt und aktualisiert. Sofern kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Pflichtverletzung gegeben ist, sind lückenlose Überwachungsmaßnahmen nicht erlaubt. Unabhängig davon ist der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben eines dienstlichen Computers für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, mit den Vorgaben des § 32 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unvereinbar (BAG, 27.7.2017, 2 AZR 681/16). Die Erfurter Richter haben in ihrer Entscheidung klargestellt, dass ein Verstoß gegen das BDSG einen unvereinbaren Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen würde. Gefundene Beweise seien deshalb unverwertbar, obwohl in dem konkret verhandelten Fall einiges dafür sprach, dass der Mitarbeiter gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hatte. Mit anderen Worten: Selbst wenn Sie einer missbräuchlichen Nutzung des betrieblichen PCs und einem Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen eines Mitarbeiters auf die Spur kommen, dürfen Sie unrechtmäßig erlangte Beweise nicht verwenden. Die aktuelle Entscheidung des BAG kann durchaus als Grundsatzentscheidung zur digitalen Überwachung im Beschäftigungsverhältnis angesehen werden, an der sich die zukünftige Rechtsprechung orientieren wird.