Praxistipp

Für die Nachprüfbarkeit im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfungen sind die Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Betriebsrente: Steuerliche Förderung für Geringverdiener

Besonderheiten

In den Fällen, in denen Sie bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung geleistet haben, ist der jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den Sie darüber hinaus leisten. Außerdem ist im Zusammenhang mit dem neuen BAV-Förderbetrag Folgendes zu beachten:

  • Wird der jährliche Mindestbeitrag nicht erreicht, ist der bereits monatlich in Anspruch genommene Förderbetrag nicht zurückzuzahlen. Dies kann zum Beispiel bei einem unterjährigen Austritt des Arbeitnehmers der Fall sein.
  • Wird durch eine Gehaltserhöhung ab dem Folgemonat die monatliche Grenze von 2.200 EUR überschritten, hat dies keinen Einfluss auf die vorherigen Monate, in denen die Grenze eingehalten wurde.
  • Steuerfreie Lohnbestandteile (zum Beispiel monatlicher Sachbezug in Höhe von 44 EUR) oder pauschal besteuerte Bestandteile des Arbeitslohns (zum Beispiel pauschalbesteuerter Fahrtkostenzuschuss) bleiben bei der Prüfung der Einkommensgrenze unberücksichtigt.
  • Bei geringfügig Beschäftigten, deren Arbeitsentgelt pauschal versteuert wird, wird dieses pauschal versteuerte Arbeitsentgelt für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum für die Prüfung der Einkommensgrenze herangezogen.

In dem neuen § 100 Absatz 6 EStG wird klargestellt, dass die Steuerfreiheit der durch den Förderbetrag begünstigten zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge Vorrang hat vor der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG (8-Prozent-Regelung). Die Steuerfreistellung des § 3 Nummer 63 EStG wird durch die zusätzliche Steuerfreistellung für den Förderbetrag nicht beeinflusst. Das heißt, das Fördervolumen in Höhe von 8 Prozent nach § 3 Nummer 63 wird nicht durch den steuerfreien förderfähigen Höchstbetrag von 480 EUR verbraucht. Somit können parallel beide steuerlichen Förderungen (8-Prozent-Regelung + 480 EUR) in Anspruch genommen werden. Bei Überschreiten der Fördergrenze von 480 EUR fallen die Beiträge nicht mehr unter die Regelungen des § 100 EStG, sondern werden zu Zahlungen nach § 3 Nummer 63 EStG. Sofern die 8 Prozent Steuerfreibetrag noch nicht ausgeschöpft sind, bleiben die Beiträge dann nach dieser Regelung steuerfrei.