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Steuerliche Anerkennung von Gehaltsumwandlungen
Vergütungsbestandteile der 2. Fallgruppe
Zu den Vergütungsbestandteilen, die nicht zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen, zählen z.B.
- steuerfreier Verpflegungsmehraufwand (§ 3 Nummer 16 EStG),
- Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör (§ 3 Nummer 45 EStG),
- Firmenwagenbereitstellung (§ 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 EStG),
- Warengutscheine im Rahmen der sogenannten 44-EUR-Freigrenze (§ 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 EStG),
- Sachzuwendungen, die unter den Rabattfreibetrag fallen (§ 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 EStG), Barzuschüsse in Form von Restaurantschecks für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 LStR),
- pauschalbesteuerte unentgeltlich oder verbilligt abgegebene arbeitstägliche Mahlzeiten (§ 40 Absatz 2 Nummer 1 EStG),
- pauschalbesteuerte Erholungsbeihilfen (§ 40 Absatz 2 Nummer 1 EStG).
Durch eine steuerlich zulässige Gehaltsumwandlung in die vorgenannten Vergütungsbestandteile entstehen entweder lohnsteuerfreie oder pauschal zu besteuernde Lohnbestandteile. Dabei scheidet eine anzuerkennende Gehaltsumwandlung auch dann nicht aus, wenn der bisherige ungekürzte Arbeitslohn weiterhin Bemessungsgrundlage für künftige Entgelterhöhungen oder andere Arbeitgeberleistungen (z.B. Weihnachtsgeld) ist. Auch kann die Gehaltsminderung beziehungsweise eine zulässige Gehaltsumwandlung zeitlich begrenzt oder vereinbart werden, sodass der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber diese einseitig ändern kann. Entscheidend ist lediglich, dass gemäß der vorgelegten Verträge im Vorhinein auf künftig fälligen Arbeitslohn verzichtet wird.