Steuerliche Anerkennung von Gehaltsumwandlungen

Vergütungsbestandteile der 1. Fallgruppe

Zu diesen Vergütungsbestandteilen zählen zum Beispiel:

  • steuerfreie Kindergartenzuschüsse (§ 3 Nummer 33 EStG),
  • Zuschüsse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nummer 34 EStG),
  • pauschal zu versteuernde Barzuschüsse zu Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (§ 40 Absatz 2 Satz 2 EStG),
  • pauschal zu versteuernde Beträge für die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten samt Zubehör und Zuschüsse für die Internetnutzung (§ 40 Absatz 2 Nummer 5 EStG).

Sogenannte Rückfallklauseln, nach denen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Zusatzvergütung diese nicht ersatzlos wegfällt, sondern dem Arbeitnehmer nun wieder automatisch ein Anspruch auf den ursprünglichen Bruttoarbeitslohn zusteht, schließen dagegen die Lohnsteuerfreiheit von Beginn an aus. 

Sofern beim Auslaufen befristeter Arbeitsverträge in neuen Arbeitsverträgen entsprechende Regelungen getroffen werden, ist das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” dann erfüllt, wenn keine Rückfallklauseln vereinbart wurden. Etwas anderes gilt, wenn unbefristete Arbeitsverträge durch eine Änderungskündigung angepasst werden. Hier ist das Zusätzlichkeitserfordernis nicht erfüllt, wenn der Arbeitslohn lediglich umgewandelt wird.