Neues zum Jahreswechsel

Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Nach § 2 Absatz 2 AAG, in der ab dem 1. Januar 2016 an geltenden Fassung, haben die Krankenkassen den Arbeitgebern Abweichungen zwischen dem von ihnen festgestellten Erstattungsbetrag und dem ursprünglich beantragten Erstattungsbetrag maschinell mitzuteilen.

Diese Rückmeldungen werden ab dem 1. Januar 2016 mit dem Datensatz Rückmeldung AAG (DSRA) und dem Datenbaustein Rückmeldung AAG (DBRA) übermittelt. Darüber hinaus wird dem Arbeitgeber mit dem Datenbaustein Ansprechpartner (DBAP) der zuständige Ansprechpartner bei der Krankenkasse mitgeteilt. Eine maschinelle Rückmeldung wird im Übrigen nur dann veranlasst, sofern ein abweichender Betrag festgestellt wird. Ist der Antrag vollständig abzulehnen, ist weiterhin eine bilaterale Abstimmung zwischen der Krankenkasse und dem Arbeitgeber außerhalb des maschinellen Verfahrens notwendig. Interessant für den Arbeitgeber ist der Grund, warum die Krankenkasse zu einem anderen Ergebnis kommt. Daher sind in dem vorgesehenen Verfahren zahlreiche Abweichungsgründe (insgesamt 14) enthalten, die die Krankenkasse bei der Rückmeldung auswählen kann. Diese spiegeln die in der Praxis häufigsten Gründe für eine anteilige Erstattung wider.