Praxistipp:

Auf der Seite www.gkv-datenaustausch.de in der Rubrik „Arbeitgeber” finden Sie detaillierte Informationen zum Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Neues zum Jahreswechsel

Abfrage der Versicherungsnummer

Mit der Modifizierung des § 28a Absatz 3a SGB IV hat der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage geschaffen, dass Arbeitgeber und die Zahlstellen die Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) abfragen können, sofern keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt. Bei einer Abfrage übermittelt die DSRV dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle zukünftig die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung notwendig ist. Sofern noch keine Versicherungsnummer vorliegt, ist von den Arbeitgebern eine Meldung ohne Versicherungsnummer aber mit den für die Vergabe notwendigen Daten (Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht) an die zuständige Einzugsstelle abzugeben. Das ermöglicht dem Arbeitgeber eine fristgerechte Erstmeldung und vermeidet Doppelnummernvergaben bei möglicherweise parallelen Abfrage- und Erstmeldungen mit abweichenden Angaben. Derzeit konzipiert die Deutsche Rentenversicherung in Zusammenarbeit mit den übrigen Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ein entsprechendes Abfrageverfahren. Ziel ist es, bis zum 1. Juli 2016 das Verfahren umzusetzen.