Raubkopien auf Dienst-PC: Fristlose Kündigung

Nutzt ein Arbeitnehmer seinen dienstlichen Computer, um privat beschaffte Bild- und Tonträger während der Arbeitszeit für sich und seine Kollegen auf unternehmenseigene Datenträger zu kopieren, kann dies eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz vorliegt.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Kündigungsschutzklage eines IT-Verantwortlichen eines Oberlandesgerichts, der seinen Dienstrechner jahrelang für (Raub-)Kopien genutzt haben soll. Bei einer Geschäftsprüfung im Jahr 2013 wurden mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audiound Videodateien auf der Dienst-Festplatte des IT-Mitarbeiters gefunden. 

Zudem war auf dem PC ein Programm installiert, mit dem man den Kopierschutz der Hersteller umgehen kann. Anders als das Landesarbeitsgericht sah das BAG die fristlose Kündigung als gerechtfertigt an. Diese komme auch dann in Betracht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen und der genaue Tatbeitrag des Klägers unklar sei. Auch wenn die private Nutzung des dienstlichen Computers gestattet sei, rechtfertige dies nicht automatisch die Kopier- und Brennvorgänge.

BAG vom 16.7.2015 – 2 AZR 85/15