Keine Reduzierung von Beiträgen für Eltern

Eltern können keine Entlastung hinsichtlich der Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung beanspruchen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Musterverfahren einen Anspruch von Eltern auf Reduzierung der Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung wegen des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern verneint (BSG vom 30. September 2015 – B 12 KR 15/12 R). Nach Ansicht des 12. Senats sind die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen rechtmäßig angewandt worden und verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. 

Ein Elternpaar aus Freiburg hatte geklagt. Sie verlangten eine Beitragsermäßigung im Vergleich zu Kinderlosen und wollten erreichen, dass die Grundsatzfrage, ob Familien bei Versicherungsbeiträgen benachteiligt werden, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Das BSG ist jedoch der Auffassung, dass die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen rechtmäßig angewandt wurden und nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Hintergrund ist, dass Eltern trotz ihrer Erziehungsleistung und beruflichen Auszeiten wegen der Kinder dieselben Beiträge in die Renten- und Krankenversicherung zahlen wie kinderlose Paare. Endgültig entschieden ist der Fall mit der neusten Entscheidung jedoch noch nicht. Die Kläger kündigten bereits eine Verfassungsbeschwerde an.

Sollten die Kläger beim Bundesverfassungsgericht Erfolg haben, könnte das künftig für Eltern niedrigere Beiträge etwa für die Rentenversicherung bedeuten. In der Pflegeversicherung zahlen Eltern bereits jetzt weniger als Kinderlose, die seit 2001 einen Zuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten zur Pflegeversicherung zahlen.