Keine Vergütung von Raucherpausen

Arbeitnehmer, deren Raucherpausen bisher voll vergütet wurden, dürfen nicht darauf vertrauen, dass dies so bleibt, denn eine betriebliche Übung liegt nicht vor. Im beklagten Betrieb war es üblich, dass Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz für Raucherpausen ohne Zeiterfassung verlassen konnten. Zum 1. Januar 2013 trat eine Betriebsvereinbarung in Kraft, laut der die Raucherpausen erfasst werden mussten. In der Folge wurden dem Kläger Raucherpausen von bis zu 572 Minuten im Monat von der Arbeitszeit abgezogen und nicht vergütet.

Der Mitarbeiter sah in der bezahlten Raucherpause eine betriebliche Übung und klagte. Die Betriebsvereinbarung von 2013 habe nur die Zeiterfassung neu geregelt, jedoch keine Regelungen zur Vergütung getroffen. 

Das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten der Arbeitgeberin. Die Bezahlung der Raucherpausen stehe in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und führe zudem zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Nichtrauchern, da diese im Durchschnitt für das Tarifentgelt über zehn Prozent mehr Arbeitsleistung erbringen müssten als ihre rauchenden Kollegen. Zudem laufe die Bezahlung von Raucherpausen der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz zuwider. Eine Revision der Entscheidung wurde nicht zugelassen.

LAG Nürnberg vom 5.8.2015 – 2 Sa 132/15