Fahrten im Außendienst sind Arbeitszeit

Fahrten, die Arbeitnehmer ohne einen festen oder gewöhnlichen Arbeitsplatz zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, stellen Arbeitszeit dar. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Anlass des Urteils war die Klage des spanischen Gewerkschaftsverbandes gegen ein Unternehmen, das die Installation und Wartung von Sicherheitssystemen durchführte. Das Unternehmen hatte bereits 2011 seine Regionalbüros geschlossen und die Monteure dem Zentralbüro in Madrid zugeordnet. Die Servicetechniker arbeiteten in den ihnen zugewiesenen Gebieten ohne einen festen Arbeitsort. Den Fahrplan mit den Kundenterminen und Arbeitsorten erhielten die Techniker am Vortag jedes Werktags. Das Unternehmen rechnete die Fahrzeit zwischen dem Wohnort der Arbeitnehmer und dem Standort des ersten und letzten Kunden nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit an.

Die Richter des EuGH urteilten, dass diese Zeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG als Arbeitszeit zu bewerten sei, da die Arbeitnehmer auch während der Fahrzeit auf Anweisung des Arbeitgebers handeln und ihre Tätigkeit ausüben würden. Darüber hinaus würde es dem unionsrechtlichen Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zuwiderlaufen, wenn diese Fahrten keine Arbeitszeit wären.

EuGH vom 10.9.2015 – C266/14