Praxistipp:

Ob für die Entfernung von Schnee und Eis Tausalz verwandt werden darf, hängt von den Vorgaben Ihrer Kommune ab. Viele Kommunen untersagen den Einsatz des umweltschädlichen Salzes oder reglementieren ihn auf fest definierte Tatbestände. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, riskiert eine Umweltdeliktsanzeige. Verwenden Sie besser Sand, Split oder Granulate und lassen Sie bei starkem Schneefall mehrfach am Tag die Flächen fegen oder räumen.

Arbeitgeberpflichten bei Eis und Schnee

Glätte, aber auch andere Auswirkungen von Kälte und Schnee, fordern auch Sie als Arbeitgeber heraus. Denn Ihr Betrieb ist für die Sicherheit auf dem Betriebsgelände verantwortlich, damit Ihre Mitarbeiter unfallfrei ihrer Beschäftigung nachgehen können. Nachfolgend ein kurzer Überblick über denkbare Risikobereiche.

Ihre gesetzlichen Pflichten
Allgemein sind Sie als Arbeitgeber nach  § 3 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) dazu verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten zu ergreifen. Hierbei sind insbesondere

  • die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die Gesundheit gering gehalten und möglichst vermieden wird (§ 4 Nummer 1 ArbSchG),
  • Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen (§ 4 Nummer 1 ArbSchG) und
  • spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Personengruppen zu berücksichtigen (§ 4 Nummer 1 ArbSchG). 

Sicherheit auf dem Betriebsgelände
Vor allem bei Schnee und Eis müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Rutsch- und Sturzgefahren ergriffen werden. Auch wenn eine Schneeräum- und Streupflicht (meist aufgrund einer kommunalen Satzung) lediglich für den angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum besteht, ergibt sich diese durch den Arbeitsschutz auch für das Betriebsgelände. Dies gilt vor allem für Flächen, die Mitarbeiter auf dem Weg zur Arbeit oder während ihrer Tätigkeit nutzen, etwa Treppen und unebene Wege, die ständig schnee- und eisfrei gehalten werden müssen. Besonders unfallträchtig sind Kreuzungen und Einmündungen, insbesondere wenn der Verkehr aufgrund von Ampeln, Toren oder Schranken längere Zeit steht. Die durch die Abgase der wartenden Fahrzeuge antauenden Schneeflächen verwandeln sich leicht in gefährliche Eisbahnen. Achten Sie hier besonders auf ausreichenden Glätteschutz.

Risiko Eingangsbereich
Besonders riskant und daher sorgfältig freizuhalten sind die Bereiche an Türen und Toren. Hier werden durch hereinkommende Menschen oder Fahrzeuge oft kleinere Schneemengen in die Gebäude getragen, die beim Schmelzen zu ernsten Rutschgefahren führen können. Achten Sie bitte darauf, dass in solchen Bereichen Besen und Kehrschaufel sowie bei Türen auch geeignete Fußmatten ausgelegt werden, um diese Gefahr zu minimieren. Eventuell muss der Schneematsch im Laufe des Tages in regelmäßigen Abständen entfernt werden.

Gefahren von oben
Gern übersehen wird die Gefahr von Dachlawinen. Diese bilden sich, wenn Schneebretter durch zeitweilig wärmeres Wetter oder aber durch schlechte Isolierung des Daches von unten antauen und dann auf dem entstehenden Tauwasserfilm herab rutschen. Hierdurch könnten Betriebsangehörige oder Passanten geschädigt werden. Daher sollten Sie in gefährdeten Bereichen entsprechende Warnschilder aufstellen oder die Bereiche sogar absperren. Gleiches gilt auch bei Eiszapfen an den Dachkanten. Diese können nicht nur an parkenden Fahrzeugen kostspielige Schäden hervorrufen, wenn sie sich lösen.

Arbeit in ungeheizten Bereichen
Als Arbeitgeber müssen Sie auch darauf achten, dass Arbeitsmittel wie Maschinen oder Werkzeuge, die Kälte und Schnee ausgesetzt sind, bedienbar und betriebssicher bleiben. Entsprechend muss Vereisungen vorgebeugt oder die Maschinen vor dem Einsatz entsprechend enteist werden. Schmierstoffe müssen die erforderliche Konsistenz erhalten, bevor die Maschine in Betrieb genommen wird. Achten Sie bitte auch auf den Schutz der Arbeitnehmer gegen Ausrutschen bei Nässe und Glätte.

Wintertauglichkeit von Dienstwagen
Auch der sichere Zustand von Dienstwagen fällt in Ihren Aufgabenbereich. Im Winter gehören hierzu neben der richtigen Bereifung mit mittlerweile gesetzlich vorgeschriebenen Winterreifen die Funktionstüchtigkeit der gesamten sicherheitsrelevanten Ausstattung sowie die Verfügbarkeit von Schneeketten, Klappspaten und anderen Hilfsmitteln bei Winterfahrten. Um nicht ständig den Dienstwagen auf seine Wintertauglichkeit überprüfen zu müssen, können Sie diese Pflicht auf den Mitarbeiter, dem der Dienstwagen überlassen wird, übertragen. Dies muss aber in dem Dienstwagenvertrag oder in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung geregelt sein.