Praxistipp

Eine Arbeitserlaubnis wird generell nicht erteilt, solange der Flüchtling verpflichtet ist, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Verpflichtung konnte bislang für bis zu drei Monate bestehen, seit dem 26. Oktober 2015 ist diese Frist auf sechs Monate ausgeweitet worden.

Beschäftigung von Flüchtlingen

Voraussetzung: Aufenthaltsdokumente

Da die Flüchtlinge nicht aus anderen EU-Staaten kommen und somit nicht unter die europarechtliche Freizügigkeit fallen, benötigen sie ein Aufenthaltsdokument, wenn sie sich länger als drei Monate legal in Deutschland aufhalten wollen (sonst genügt ein Visum). Erst nach einer positiven Entscheidung über ihren Asylantrag erhalten Flüchtlinge einen Aufenthaltstitel, zumeist eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltstitel, deren Voraussetzungen in § 5 Aufenthaltsgesetz genannt sind, beinhalten in der Regel auch eine Arbeitserlaubnis.

Zu den Aufenthaltstiteln gibt es jedoch verschiedene Vorstufen:

  • Bei der Einreise gilt der Geflüchtete zunächst einmal als Asylsuchender ohne gesicherten rechtlichen Status.
  • Flüchtlinge, über deren Antrag auf Asyl noch nicht entschieden ist (Asylbewerber), erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Ihnen wird frühestens nach einem gestatteten Aufenthalt von drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilt (§ 61 Asylverfahrensgesetz).
  • Wurde der Antrag auf Asyl bereits abgelehnt, bestehen aber Hindernisse für eine Ausreise oder Abschiebung, erhalten die Betreffenden eine Duldung.
  • Wurde ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis oder deren Fortgelten gestellt, über den noch nicht entschieden wurde, erhalten die Betreffenden eine Fiktionsbescheinigung.

Die Beschäftigung von Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Fiktionsbescheinigung ist auch bei einem Minijob nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Ausländerbehörde zulässig. Zumeist muss auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden.