Beschäftigung von Flüchtlingen

Beschäftigungsantrag / Vorrangprüfung

Nach sechs Monaten beziehungsweise dem Verlassen der Aufnahmeeinrichtung können Asylbewerber bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Beschäftigung stellen. Ob dieser genehmigt wird, hängt davon ab, ob die gewünschte Stelle nicht mit einem deutschen Staatsbürger oder EU-Bürger besetzt werden kann. Hierzu führen Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit in vielen Fällen eine sogenannte Vorrangprüfung durch, indem sie infrage kommende bevorrechtigte Arbeitsuchende auffordern, sich bei dem entsprechenden Arbeitgeber zu bewerben. Gleichzeitig prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die Einstellungsbedingungen denen eines deutschen Staatsbürgers entsprechen. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen bei der Besetzung der Stelle führen.

Wenn Sie als Arbeitgeber einen Asylbewerber einstellen möchten, können Sie diesen Prozess beschleunigen, indem Sie selbst Kontakt zur örtlichen Ausländerbehörde aufnehmen. Dort wird man Ihnen sagen können, ob Sie Bewerbern einen Entwurf des Arbeitsvertrages oder andere schriftliche Informationen über die Stelle und ihre Konditionen aushändigen sollten, die Sie bei der Behörde vorlegen sollen.

Sonderfall Mangelberufe

Die Vorrangprüfung entfällt, wenn der Antragsteller über einen anerkannten Hochschulabschluss verfügt oder er für einen Beruf ausgebildet ist, in dem ein von der Bundesagentur für Arbeit festgestellter Fachkräftemangel herrscht. Hierfür gibt es eine halbjährlich aktualisierte „Positivliste“ der Bundesagentur für Arbeit. Gegenwärtig zählen dazu etwa Tätigkeiten in Metallbau inklusive Schweißtechnik, Mechatronik, Hochbau, Betonbau, Maurerhandwerk, Klimatechnik, Programmierung, Eisenbahnbetrieb, Kranken- und Altenpflege, Orthopädie- und Reha-Technik sowie Hörgeräteakustik. Wichtig hierbei ist jedoch, dass die Berufsausbildung oder der Abschluss von der Bundesagentur für Arbeit auch anerkannt wird.

Nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung im Antragsverfahren für eine Arbeitserlaubnis (§ 32 Absatz 5 Nummer 2 Beschäftigungsverordnung). Nach einem ununterbrochenen gestatteten Aufenthalt von vier  Jahren im Bundesgebiet wird die Bundesagentur für Arbeit bei einem Antrag auf eine Arbeitserlaubnis nicht mehr beteiligt (§ 32 Absatz 3 Beschäftigungsverordnung).

Praktikanten und Auszubildende
Die Ausländerbehörde kann Asylbewerbern und Personen mit einer Duldung die Aufnahme folgender Ausbildungsverhältnisse ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlauben:

  • Praktika von bis zu drei Monaten Dauer,
  • betriebliche Einstiegsqualifizierung (zur Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit, Förderung durch BA, § 54a SGB III),
  • Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Bei Ausbildungsaufnahme vor Vollendung des 21. Lebensjahres wird die Ausländerbehörde das Aufenthaltsrecht in der Regel bis zum Abschluss der Ausbildung verlängern (§ 60a Absatz 2 Sätze 4 bis 6 Aufenthaltsgesetz).

Als Arbeitgeber sollten Sie berücksichtigen, dass diese zweckgebundenen Arbeitserlaubnisse zeitlich begrenzt sind und zumeist mit dem Abschluss der Ausbildung enden.

Flüchtlinge in einem 450-EUR-Minijob
Flüchtlinge mit einer Arbeitserlaubnis können einen Minijob ausüben. Hier ist wichtig zu wissen: Sie als Arbeitgeber müssen für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen, da Flüchtlinge in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind. Ansonsten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis in Deutschland.

Dokumente für die Entgeltunterlagen
Neben den üblichen Unterlagen nehmen Sie als Arbeitgeber von Ausländern, die nicht als EU-Bürger beschäftigt sind, das Aufenthaltsdokument in Kopie zu den Entgeltunterlagen (§ 4 Absatz 3 Satz 4 Aufenthaltsgesetz). Zudem prüfen Sie regelmäßig, ob die Voraussetzungen einer legalen Beschäftigung des Ausländers weiterhin gegeben sind, also ob

  • das Aufenthaltsdokument weiterhin gültig beziehungsweise die Gültigkeit verlängert worden ist und
  • die Erlaubnis zur Beschäftigung weiterhin darauf bescheinigt ist.