SFN-Zuschläge ohne tatsächliche Arbeitsleistung

Wann handelt es sich um steuerfreien Arbeitslohn?

Für die Beurteilung der Entgelteigenschaft zusätzlicher Einnahmen in der Sozialversicherung ist vordergründig die lohnsteuerrechtliche Behandlung zu prüfen. Ergibt sich aus dem Steuerrecht, dass zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt gewährte Zuwendungen steuerfrei sind, so sind sie grundsätzlich auch nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen, immer vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat die Steuerfreiheit auch tatsächlich in der Entgeltabrechnung berücksichtigt. So sind Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie bestimmte Vom-Hundert-Sätze des Grundlohns nicht übersteigen:

  • Nachtarbeit = 25 Prozent
  • Sonntagsarbeit = 50 Prozent
  • Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen (Ausnahme: Weihnachten, 1. Mai) = 125 Prozent
  • Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai = 150 Prozent

Hierbei ist der als Grundlohn pro Stunde ansetzbare Betrag für die Steuerfreiheit auf höchstens 50 EUR und für die Beitragsfreiheit auf höchstens 25 EUR begrenzt.