Rückmeldungen und Bestandsprüfungen beim AAG-Verfahren

Seit dem 1. Januar 2016 erhalten Sie von den Einzugsstellen eine maschinelle Rückmeldung, sofern der Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) nicht in voller Höhe angenommen werden kann. Ab 2017 ist vorgesehen, dass auch eine Erstattung in voller Höhe maschinell bestätigt wird. Darüber hinaus wird es ebenfalls eine Rückmeldung geben, wenn der Antrag auf Erstattung komplett abgelehnt wird.

Die ersten Details zum erweiterten Rückmeldeverfahren sind nun festgelegt worden: Soweit die Einzugsstelle eine Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und Ihrem Antrag feststellt, hat sie Ihnen diese Abweichung und die Gründe hierfür durch Datenübertragung unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. Die Rückmeldungen erfolgen mit dem Datensatz Rückmeldung AAG (DSRA) und den Datenbausteinen Rückmeldung AAG (DBRA), Name (DBNA) sowie Ansprechpartner (DBAP).

Abweichungs- und Ablehnungsgründe

Bei einer nicht vollständigen Erstattung kann die Einzugsstelle derzeit 14 unterschiedliche Abweichungsgründe auswählen. Für die künftigen Rückmeldungen bei einer vollständigen Ablehnung des Antrages sollen zusätzlich weitere Gründe auswählbar sein. Ein weiterer Grund lautet zum Beispiel „Erstattungszeitraum fällt vollständig in den Bezugszeitraum einer Entgeltersatzleistung“.

Bestandsprüfungen

Die Einzugsstellen haben Anträge auf Erstattung zusätzlich einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren Bestandsdaten zu unterziehen. Stellt die Einzugsstelle in einem Antrag auf Erstattung nach dem AAG einen Fehler im Abgleich mit ihrem Bestand fest, hat sie die festgestellten Abweichungen aufzuklären.

Wird in der Folge der Inhalt durch die Einzugsstelle verändert, hat sie Ihnen die Veränderung durch Datenübertragung unverzüglich zu melden.