Keine Unterbrechungsmeldung bei kurzer Elternzeit

In der Ausgabe 3-2016 haben wir auf Seite 31 darüber berichtet, dass künftig eine Unterbrechungsmeldung auch dann abzugeben sei, wenn die Elternzeit keinen Kalendermonat umfasst. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten sich in ihrer Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 9. März 2016 darauf verständigt, dass auch in den Fällen, in denen die Unterbrechung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit keinen Kalendermonat umfasst, eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund „52“ von den Arbeitgebern zu erstatten ist. Diese Festlegung sollte ab dem 1. Januar 2017 umgesetzt werden, und zwar unabhängig vom Versicherungsstatus des Arbeitnehmers. Da die entsprechende Änderung der § 9 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) nicht bis zum 31. Dezember 2016 umgesetzt werden kann, bleibt es bei dem bestehenden Verfahren, sodass auch über den 1. Januar 2017 hinaus nur dann eine Unterbrechungsmeldung abzugeben ist, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, wenn das Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wurde.