Folgen des "Brexit" für die Kranken- und Pflegeversicherung

Das Vereinigte Königreich hat sich in einem Referendum am 23. Juni 2016 für den Austritt aus der Europäischen Union entschieden. Welche Folgen hat das Referendum für Versicherte und Unternehmen?

Zunächst einmal finden die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bis zum Wirksamwerden des Austritts im Verhältnis zum Vereinigten Königreich weiterhin Anwendung. Im Artikel 50 des „Vertrags über die Europäische Union (EUV)“ ist das Verfahren für die Abwicklung des Austritts geregelt.

Die grundsätzlich vorgeschriebene Frist für die Abwicklung des Austritts beträgt dabei zwei Jahre nach Mitteilung der Austrittsabsicht. Die folgenden Aussagen erfolgen daher unter der Annahme, dass das Vereinigte Königreich seinen Austritt erklären wird.

Es ist davon auszugehen, dass sich die an die Austrittserklärung anschließenden Verhandlungen voraussichtlich auf den Zeitraum Sommer 2016 bis Sommer 2018 erstrecken werden. Eine Verlängerung der Frist ist möglich.

Für Versicherte und Unternehmen, bei denen in Verbindung mit dem Vereinigten Königreich die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit Anwendung finden (Touristen, entsandte Arbeitnehmer, Rentenbezieher) treten vorläufig damit keine Änderungen ein. Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder den Anspruch auf Leistungsaushilfe bleiben weiterhin gültig und können bis auf Weiteres ausgestellt werden. Auch für die nachgelagerte Kostenabrechnung ergeben sich vorerst keine Änderungen.

Alles Weitere hängt nun von Verhandlungen auf europäischer und gegebenenfalls zwischenstaatlicher Ebene ab. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.