Beitragsfälligkeit macht keinen Sommerurlaub

Vereinfachtes Verfahren

Vereinfachtes Verfahren mit Beiträgen in Höhe des Vormonats

Abweichend von der Regelung zur Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld können Sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe des Vormonatssolls der Echtabrechnung zahlen, wenn Änderungen der Beitragsberechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder Zahlung variabler Entgeltbestandteile dies erfordern.

Machen Sie von der Anwendung der Vereinfachungsregelung und damit der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf Basis der Echtabrechnung des Vormonats Gebrauch, gilt dies gegenüber allen Einzugsstellen, an die Beiträge zu zahlen sind. Gleiches gilt bei einem Mitarbeiterwechsel.

Beitragssoll (Beitragshöhe Vormonat)

Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung entspricht das aktuelle Beitragssoll dem Beitragssoll aus der Echtabrechnung des Vormonats, soweit es auf Grundlage des laufenden Arbeitsentgelts ermittelt wurde. Dazu kommt das Beitragssoll aus einer gegebenenfalls zu berücksichtigenden Einmalzahlung des laufenden Monats sowie ein verbleibender Restbetrag des Vormonats oder der Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat.