Beitragsfälligkeit macht keinen Urlaub

Fälligkeit der GSV-Beiträge

Auch wenn die Personaldecke in der Personalabteilung in den Sommermonaten urlaubsbedingt stark ausgedünnt ist, sollten die Fälligkeitstermine in der Sozialversicherung nicht vergessen und gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Unser Beitrag soll alle in diesem Zusammenhang zu beachtenden Regelungen in Erinnerung rufen, damit es bei der Rückkehr aus dem wohlverdienten Urlaub kein böses Erwachen gibt.

Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSV-Beiträge) sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem das Arbeitsentgelt erzielt worden ist. Zu zahlen sind die tatsächlich ermittelten Beiträge oder – falls dies nicht möglich ist – die voraussichtlichen Beiträge. Ein eventueller Restbetrag wird dann im darauffolgenden Monat fällig.

Seit dem 1. Februar 2014 gilt innerhalb der Europäischen Union der einheitliche EUR-Zahlungsverkehrsraum SEPA. Für den SEPA-Zahlungsraum bestehen Feiertagsregelungen nach TARGET2 (Trans- European Automated Realtime Gross Settlement Express Transfer System). Danach sind sechs Feiertage festgelegt, an denen im SEPA-Raum nicht gebucht und verrechnet wird:

  • Neujahr (01.01.)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai (Tag der Arbeit)
  • 1. Weihnachtstag (25.12.)
  • 2. Weihnachtstag (26.12.)

Nationale Feiertage bleiben unberücksichtigt

Als banküblicher Arbeitstag im Sinne der Fälligkeitsregelung für die Beiträge zur Sozialversicherung gilt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Arbeitstag, an dem nach den tarifvertraglichen Regelungen des Kreditgewerbes normal gearbeitet wird. Der Bankarbeitstag bildet insofern den Komplementärbegriff zu den Bankfeiertagen, wobei Heiligabend und Silvester als geschäftsfreie Tage der Deutschen Bundesbank und insoweit als Bankfeiertage anzusehen sind. Daraus wird abgeleitet, dass Heiligabend und Silvester für die Bestimmung der Fälligkeit nach § 23 Absatz 1 SGB IV keine Berücksichtigung finden, weil der 24. Dezember und der 31. Dezember eines Jahres keine Bankarbeitstage sind.

Die Regelungen zur Fälligkeit beziehen sich nicht nur auf die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sie gelten auch für die Umlagen U1 und U2 (Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft) sowie für die Insolvenzgeldumlage. Die Fälligkeit gilt auch bei der Zahlung von Pauschalbeiträgen für versicherungsfreie Minijobber an die Minijob-Zentrale, sofern es sich nicht um Personen handelt, für die das Haushaltsscheckverfahren gilt. Zur Unfallversicherung gelten besondere Fälligkeitsregelungen.

Anstelle der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld kann der Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch in Höhe des Vormonatssolls gezahlt werden, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern.

Der Zahlungszeitpunkt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist zeitlich mit der Erbringung der ihm zugrunde liegenden Arbeitsleistung und der Entstehung des Anspruchs auf diesen Beitrag verbunden und nicht von der – vielfach nachträglich stattfindenden – Abrechnung der Arbeitsentgelte und deren arbeits- oder tarifvertraglichen Fälligkeit abhängig.