Jobrad

Steuerliche Regelungen

Fahrrad fahren macht Spaß, hält fit, schont die Umwelt und den eigenen Geldbeutel. Dies gilt auch für vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer überlassene Jobräder. Außerdem ist man mit dem Fahrrad im Großstadtverkehr meistens schneller und flexibler unterwegs. Die steuerliche Behandlung von Jobrädern, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt überlässt, haben die Finanzminister der Länder in einem gemeinsamen Erlass bereits im Jahr 2012 geregelt: Das Dienstwagenprivileg, also der vereinfachte pauschale Ansatz des geldwerten Vorteils in Höhe von 1 Prozent des Bruttolistenpreises, gilt auch für Fahrräder, E-Bikes und Pedelecs.

Nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. November 2012 (BStBl. I S. 1224) beträgt der beim Arbeitnehmer anzusetzende geldwerte Vorteil für ein Jobrad

  • ohne elektrische Motorunterstützung sowie
  • für ein Elektrofahrrad (sogenanntes Pedelec) ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht

1 Prozent der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Durch den Ansatz des pauschalen 1 Prozent-Betrags sind die private Nutzung, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie theoretische Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegolten. Das häufig auch als E-Bike bezeichnete Pedelec (Pedal Electric Cycle) unterstützt den Radfahrer bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h. Es gilt verkehrsrechtlich noch als Fahrrad und bedarf weder einer Zulassung noch eines Führerscheins.

Regelungen für S-Pedelecs

Von den Elektrofahrrädern bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h sind die sogenannten S-Pedelecs zu unterscheiden, die mit einem leistungsstärkeren Elektroantrieb ausgestattet sind. Ein S-Pedelec gilt nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kleinkraftrad und bedarf eines Versicherungskennzeichens und eines Führerscheins. Für diese als Kraftfahrzeuge einzustufenden S-Pedelecs ist der geldwerte Vorteil analog den Regelungen für Dienst- Pkws zu ermitteln. Das heißt, der pauschale 1 Prozent-Betrag deckt lediglich die private Nutzungsmöglichkeit (reine Privatfahrten) des E-Jobfahrrads ab. Daneben wird beim Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich 0,03 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers für jeden Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil angesetzt.

Die Finanzbehörden der Länder regeln in dem Erlass vom 23. November 2012 weiterhin, dass die 44 EUR-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) auf den geldwerten Vorteil für Jobfahrräder und S-Pedelecs grundsätzlich nicht anwendbar ist.