Das neue Integrationsgesetz

Ausbildungsförderung und Rechtssicherheit

Flüchtlingen und Asylbewerbern soll es ermöglicht werden, eine Berufsausbildung aufzunehmen, wenn sie einen Ausbildungsplatz finden. Die bisherige Altersgrenze von 21 Jahren soll wegfallen.

Während der Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf ist von den zuständigen Behörden eine aufenthaltsrechtliche Duldung zu erteilen. Somit haben sowohl der Auszubildende als auch der Ausbildungsbetrieb die Sicherheit, dass während der Dauer der gesamten Ausbildung keine Abschiebungsmaßnahmen durchgeführt werden. Wird die Ausbildung abgebrochen, erlischt diese Duldung.

Positiv für den Ausbildungsbetrieb ist dagegen, dass die für die Dauer der Ausbildung erworbene Duldung des Asylbewerbers für zwei weitere Jahre zu verlängern ist, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung eine Beschäftigung im erlernten Berufsfeld erfolgt (sogenannte „3+2 Regel“). Somit können Ausbildungsbetriebe von der erfolgten Ausbildung profitieren. Erfolgt keine Übernahme im Ausbildungsbetrieb oder unmittelbare Beschäftigungsaufnahme in einem anderen Betrieb, wird die Duldung für sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche im erlernten Berufsfeld verlängert. Eine weitere Verlängerung dieses Zeitraumes ist aber nicht vorgesehen.

Die Förderungsinstrumente zur Berufsausbildung sind nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf zunächst bis zum Ende des Jahres 2018 befristet. Allerdings haben sich inzwischen sowohl Vertreter aus dem Arbeitgeberlager als auch von Flüchtlingsorganisationen und Sozialverbänden einheitlich dafür ausgesprochen, von der geplanten Befristung Abstand zu nehmen.

Praxistipp 1

Die Änderung des § 60a des Aufenthaltsgesetzes enthält eine für den Ausbildungsbetrieb nicht ungefährliche Regelung: Wird die Ausbildung nicht mehr betrieben oder gar abgebrochen, muss der Ausbildungsbetrieb dies unverzüglich – in der Regel innerhalb einer Woche – schriftlich den zuständigen Behörden melden. Für den Fall einer verspäteten oder unterlassenen Meldung sind Bußgelder in Höhe von bis zu 30.000 EUR vorgesehen. Nach Abbruch der Ausbildung wird dem Ausländer einmalig eine weitere Duldung von sechs Monaten zur Ausbildungsstellensuche gewährt.

Praxistipp 2

Wenn Sie einem Asylbewerber eine Berufsausbildung anbieten, wird es zukünftig hinsichtlich des Aufenthaltsstatus keine behördlichen Schwierigkeiten geben. Der Gesetzentwurf enthält keinen Ermessensspielraum für die Behörden. Vielmehr besteht die eindeutige Vorgabe, dass die Duldung für die gesamte Dauer der im Ausbildungsvertrag festgelegten Ausbildungszeit zwingend zu erteilen ist. Solange die Ausbildung nicht abgebrochen wird, kann die Duldung nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung aufgrund vorsätzlich begangener Straftaten in einem bestimmten Rahmen erlöschen oder gar nicht erst erteilt werden. Das gleiche Prinzip gilt bei einer Übernahme nach der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis.