Anrechnung von Sonderzahlungen auf Mindestlohn legitim

In bestimmten Fällen ist es rechtens, wenn der Mindeststundenlohn von 8,50 EUR nur durch bloßes Hinzurechnen eines anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes auf das reguläre Monatsgehalt erreicht wird. So entschied das BAG in seinem ersten Urteil zum Mindestlohn seit dessen Einführung Anfang 2015. Voraussetzung ist allerdings die vorbehaltlose und unwiderrufliche Zahlung dieser Sonderzuwendungen als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen, vergleichbar einem 13. Monatsgehalt. Damit schloss sich das BAG der Rechtsprechung der Vorinstanzen an.

Geklagt hatte eine Vollzeitbeschäftigte aus Brandenburg, die vor Einführung des Mindestlohns für ihre Arbeit in einer Klinik-Cafeteria 8,03 EUR pro Stunde verdient hatte. Gemäß Arbeitsvertrag stand ihr außerdem ein jährliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils einem halben Monatsgehalt zu.

In einer Betriebsvereinbarung wurde festgelegt, dass der Arbeitgeber ab Januar 2015 Urlaubs- und Weihnachtsgeld zusammenlegt und auf zwölf Monate verteilt auszahlt. Unter Einbeziehung der nun anteilig auf das Jahr ausgezahlten Sonderzahlungen stieg der Stundenlohn der Klägerin auf 8,69 EUR. Die Klageseite argumentierte dagegen vergeblich, dass die Beschäftigte aufgrund dieser Verrechnungen praktisch „nichts vom Mindestlohn“ habe.

BAG vom 25.5.2016 – 5 AZR 135/16