Sabbatical – Auszeit vom Job

Freistellungsmodell / unbezahlter Urlaub

Beim Freistellungsmodell zahlen Sie Ihrem Arbeitnehmer während des Sabbaticals in der Regel kein Entgelt. Im Sozialversicherungsrecht gelten deshalb die gleichen Regeln wie bei einem unbezahlten Urlaub. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung endet das Beschäftigungsverhältnis Ihres Arbeitnehmers im sv-rechtlichen Sinne einen Monat nach Beginn des Sabbaticals. Dies gilt auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigten.

Im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens melden Sie Ihren Arbeitnehmer zum sv-rechtlichen Ende der Beschäftigung mit dem Abgabegrund „34“ ab. Wird die Beschäftigung nach dem Sabbatical wieder aufgenommen, erstellen Sie eine DEÜV-Anmeldung mit dem Grund „13“. Gewähren Sie Ihrem Arbeitnehmer während des Sabbaticals eine Einmalzahlung (z.B. Weihnachtsgeld oder eine Erfolgsbeteiligung), wird diese dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zugeordnet und dort verbeitragt. Wird die Einmalzahlung in einem Kalenderjahr gewährt, in dem Sie kein laufendes Arbeitsentgelt an Ihren Arbeitnehmer ausgezahlt haben, fallen für die Einmalzahlung keine Sozialversicherungsbeiträge an. Gegebenenfalls ist bei einer Zahlung im Zeitraum Januar bis März die Märzklausel zu prüfen.

Auswirkungen des Freistellungsmodells für den Arbeitnehmer

Für Ihren Arbeitnehmer ist wichtig, dass er sich bereits im Vorfeld Gedanken über seine Kranken- und Pflegeversicherung macht, da die Versicherungspflicht nach Ablauf des ersten Monats des Sabbaticals endet. Hier kommt beispielsweise eine Familienversicherung oder freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung in Frage. Gern kann sich Ihr Mitarbeiter bei Fragen mit uns in Verbindung setzen. Gleiches gilt für die Rentenversicherung: Hier kann Ihr Arbeitnehmer die Versicherung nach dem ersten Monat des Sabbaticals selbst weiterführen. Weitere Informationen hierzu erhält Ihr Arbeitnehmer beim zuständigen Rentenversicherungsträger.