Rente und Hinzuverdienst ab 1. Juli 2017

Erwerbsminderungsrenten

Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten

Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Renten wegen Erwerbsminderung ruhen lediglich teilweise oder vollständig, wenn der Hinzuverdienst die zulässigen Grenzen überschreitet. Bei Minderung oder Wegfall des Hinzuverdienstes, der zum Ruhen der Rentenzahlung geführt hat, ist daher keine erneute Rentenantragstellung erforderlich. Allerdings prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei beschäftigten Erwerbsminderungsrentnern regelmäßig, ob angesichts des Beschäftigungsumfangs die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente überhaupt noch fortbestehen. Liegt eine Erwerbsminderung, also ein reduziertes Leistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt, nicht mehr vor, entfällt der Rentenanspruch.

Renten wegen voller Erwerbsminderung

Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich keine drei Stunden mehr erwerbstätig sein kann, erhält bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ab dem 1.7.2017 können dann bis zu 6.300 EUR pro Kalenderjahr hinzuverdient werden, ohne dass die Rente hinzuverdienstbedingt gekürzt wird. Das medizinisch festgestellte Restleistungsvermögen ist aber stets zu beachten, sonst kann der Rentenanspruch entfallen.

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts täglich noch mindestens drei, jedoch nicht mehr als sechs Stunden erwerbstätig sein kann, kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Hier gilt ab dem 1.7.2017 eine individuell errechnete kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze. Bei deren Überschreiten wird die Rente hinzuverdienstbedingt gekürzt. Auch hier ist stets das medizinisch festgestellte Restleistungsvermögen zu beachten. Zur Berechnung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze wird das 0,81-fache der jährlichen Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres und den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung multipliziert. Dabei gilt ein Mindestwert von 0,5 Entgeltpunkten (siehe Übersicht unten). Der Mindest-Hinzuverdienstdeckel beträgt bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung die Summe aus dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe und einem Zwölftel der individuellen kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze.

Bestandsschutz für Bezieher einer Teilrente im Juni 2017

Damit hinzuverdienende Rentner, die im Juni 2017 bereits eine Teilrente bezogen haben, in keinem Fall durch die infolge des Flexirentengesetzes ab 1.7.2017 eintretende Rechtsänderung schlechter gestellt werden, gibt es sowohl für Altersrenten als auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Bestandsschutzregelungen.