Rente und Hinzuverdienst ab 1. Juli 2017

Regelaltersgrenze

Durch das sogenannte Flexirentengesetz soll älteren Arbeitnehmern flexibles Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erleichtert werden. Auch das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus soll attraktiver werden. Deshalb treten bei den Hinzuverdienstregelungen, die für Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten, am 1.7.2017 wesentliche Änderungen ein. Die bisherigen starren Teilrentenstufen mit den monatlichen Hinzuverdienstgrenzen werden durch eine gleitende Anrechnung des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes ersetzt.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze entfallen für Altersrentner die bis dahin geltenden hinzuverdienstrechtlichen Beschränkungen. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird zu diesem Zeitpunkt in eine Altersrente umgewandelt. Diese Altersrentner können dann unbegrenzt hinzuverdienen. Maßgeblich ist diejenige Regelaltersgrenze, die für den jeweiligen Geburtsjahrgang gilt. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 steigt die Regelaltersgrenze von Jahrgang zu Jahrgang an; ab dem Jahrgang 1964 gilt eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Hat ein Altersrentner die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, kann sich ein Hinzuverdienst mindernd auf die Rente auswirken.

Altersrenten

Altersrenten können als Vollrenten oder als Teilrenten bezogen werden. Teilrenten kommen in jeder Höhe unterhalb der Vollrente in Betracht. Wird eine Teilrente frei gewählt, muss sie mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen. Zugleich kann sie bei einem etwaigen Hinzuverdienst nicht höher sein, als es nach den Hinzuverdienstregelungen zulässig ist. Die Teilrente soll Beschäftigten die Möglichkeit geben, gleitend vom Arbeitsleben in den Ruhestand zu wechseln und neben einem teilweisen Rentenbezug noch ein – gegebenenfalls reduziertes – Arbeitsentgelt zu beziehen. Der neben einer frei gewählten Teilrente zulässige Hinzuverdienst ist umso höher, je kleiner der in Anspruch genommene Rentenanteil ist.