Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2017

Ab 1.7.2017 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Demnach steigt der monatlich unpfändbare Grundbetrag von derzeit 1.073,88 EUR auf 1.133,80 EUR. Die Pfändungsfreigrenze erhöht sich entsprechend der Anzahl der Personen, gegenüber der der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Bei einer Unterhaltsverpflichtung für eine Person erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag ab 1.7.2017 um 426,71 EUR (derzeit 404,16 EUR) und ab der zweiten bis fünften Unterhaltsverpflichtung um 237,73 EUR (derzeit 225,17 EUR). Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, bleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Der Pfändungsschutz soll sicherstellen, dass Schuldnern genug Einkommen zur Sicherung ihres Existenzminimums bleibt und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllt werden können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird alle zwei Jahre jeweils zum 1.7. an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 850c ZPO (Zivilprozessordnung).

Praxistipp:

Eine aktuelle Übersicht der pfändbaren Beträge nach Monat, Woche oder Tag können Sie hier abrufen.