Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ treten umfangreiche Änderungen der Abgabenordnung in Kraft. Gleichzeitig sollen einige Arbeitsprozesse vereinfacht werden. Das Gesetz ist am 22. Juli 2016 im Bundesgesetzblatt 2016 (BGBl. I S. 1679 ff.) veröffentlicht worden.

Besteuerung verschiedenartiger Bezüge

Für die Entgeltabrechnung wird die Versteuerung verschiedenartiger Bezüge vereinfacht. Verschiedenartige Bezüge liegen in erster Linie vor, wenn Sie einem Arbeitnehmer sowohl Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis als auch zeitgleich noch einen Versorgungsbezug zahlen. Grundsätzlich gilt, dass verschiedenartige Bezüge, die ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber erhält, aufgrund des Grundsatzes eines einheitlichen Dienstverhältnisses für den Lohnsteuerabzug zusammenzurechnen sind. Bislang konnte für einen der beiden Bezüge ohne weiteren Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Steuerklasse VI zugrunde gelegt werden. Die bisherige Billigkeitsregelung für diese besondere Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen Bezügen wurde jetzt durch § 39e Absatz 5a EStG gesetzlich festgeschrieben. Dadurch können verschiedenartige Bezüge, die Sie einem Arbeitnehmer zuwenden, wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandelt werden.

Interner Lohnsteuer-Jahresausgleich

Bislang mussten Sie den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens im Dezember eines Jahres, spätestens aber im März des Folgejahres durchgeführt haben. Die Frist zur Durchführung dieses internen Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG) wird nun auf den Februar des folgenden Kalenderjahres verkürzt. Digitale Lohnschnittstelle

Zur Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung wird die einheitliche Digitale Lohn- Schnittstelle nun verpflichtend eingeführt. Auf Ihren Antrag hin kann allerdings das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass Sie die benötigten Daten des Lohnkontos weiterhin in anderer auswertbarer Form bereitstellen.