Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

Gesetz zur Förderung der Elektromobilität

Am 14. Oktober 2016 hat der Bundesrat das sogenannte Elektromobilitätsgesetz verabschiedet, das am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Hintergrund ist, dass sich Deutschland das Ziel gesetzt hat, bis 2020 seinen CO2-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 Prozent zu senken.

Kaufprämie für Elektrofahrzeuge

Ein wesentlicher Punkt der Förderung ist die Gewährung einer Kaufprämie für reine Elektro- und Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge. Die Förderrichtlinie zur Umsetzung der Kaufprämie (Umweltbonus) wurde bereits am 1. Juli 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie gilt für alle förderfähigen, elektrisch betriebenen Fahrzeuge, die ab dem 18. Mai 2016 erworben wurden. Die Kaufprämie wird in Höhe von 4.000 EUR für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und in Höhe von 3.000 EUR für Plug-In-Hybride jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert. Die Förderung wird aber nur für entsprechende Fahrzeuge bis zu einem Netto-Listenpreis für das Basismodell von maximal 60.000 EUR gewährt. Die Förderung läuft bis zum Verbrauch der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Mio. EUR, längstens jedoch bis 2019. Antragsberechtigt sind neben Privatpersonen auch Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein entsprechendes Neufahrzeug zugelassen wird.

Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert

Die seit dem 1. Januar 2016 geltende fünfjährige Steuerbefreiung bei erstmaliger Zulassung von reinen Elektrofahrzeugen wird auf zehn Jahre verlängert. Die längere Steuerbefreiung kann bereits rückwirkend zum 1. Januar 2016 angewendet werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.

Mitarbeiter-Vorteile

Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für

  • das elektrische Aufladen eines privaten und betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens
  • die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung werden steuerbefreit. Nach der Gesetzesbegründung ist unter Ladevorrichtung die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und hierzu erbrachter Dienstleistungen (zum Beispiel Installation oder Inbetriebnahme) zu verstehen.

Die Steuerbefreiung kann in Anspruch genommen werden, wenn der gewährte Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Hierdurch werden Arbeitsentgeltumwandlungen von der Steuerbefreiung ausgenommen. Zudem erhalten Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 Prozent der Lohnbesteuerung zu unterwerfen. Durch die Pauschalierung unterliegen diese Leistungen nicht dem Sozialversicherungsabzug. Die neuen Regelungen im Einkommensteuergesetz sind befristet auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020.

Praxistipp:

Den Förderantrag finden Sie hier.