Pflegereform: Beitragssatz steigt zum 1. Januar 2017

Zum 1. Januar 2017 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte angehoben und beträgt dann 2,55 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernehmen davon jeweils 1,275 Prozent. In Sachsen trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Pflegeversicherung aus 0,775 Prozent und der Arbeitnehmer aus 1,775 Prozent. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent, der von ihnen allein zu tragen ist.

Der Grund für die Beitragssatzerhöhung liegt in der Finanzierung der Mehrleistungen, die sich aus dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz ergeben und die zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Das Pflegestärkungsgesetz sieht umfangreiche Änderungen bei den Leistungen für Pflegebedürftige vor. Ab 1. Januar 2017 wird es anstatt der drei Pflegestufen fünf Pflegegrade geben. In Zukunft werden nicht nur körperliche, sondern auch geistige und psychische Einschränkungen erfasst.

Wer schon Leistungen der Pflegeversicherung erhält, wird (automatisch) per Gesetz in das neue System übergeleitet. Es muss dafür kein neuer Antrag auf Begutachtung gestellt werden. Alle Leistungen, die bisher erbracht wurden, bleiben mindestens im gleichen Umfang bestehen, einige werden sogar verbessert.