Neue Arbeitsstättenverordnung

Am 2. November 2016 hat das Bundeskabinett die novellierte Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beschlossen. Um die Neufassung hatte es ein zähes Ringen gegeben. Die Änderungen für die betriebliche Praxis sind überschaubar.

Zu Bildschirmarbeitsplätzen wird ein Anhang 6 in die ArbStättV aufgenommen. Er gibt im Wesentlichen den Regelungsstand des Arbeitsschutzes wieder, wie er heute bereits Stand der Technik ist. Eine Gefährdungsbeurteilung ist nun auch bei Telearbeitsplätzen erforderlich, allerdings nur beim Einrichten des Arbeitsplatzes. Für das Einrichten eines Telearbeitsplatzes wird darüber hinaus zwingend eine arbeitsvertragliche oder sonstige Vereinbarung gefordert sowie die Bereitstellung von Mobiliar und Ausstattung durch den Arbeitgeber (§ 2 Absatz 7 ArbStättV).

Es dürfen zukünftig in der Regel nur solche Räume als Arbeits- oder Pausenräume betrieben werden, die eine Sichtverbindung nach außen haben. Eine Ausnahme davon gilt aber für alle Räume, die bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung bereits eingerichtet wurden.