Änderungen zur Leiharbeit erst ab 1. April 2017

Die geplanten Änderungen in der Leiharbeit und bei Werkverträgen treten nicht – wie ursprünglich vorgesehen – zum 1. Januar 2017 in Kraft, sondern erst zum 1. April 2017. Mit dem „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ wird unter anderem eine Höchstdauer für die Arbeitnehmerüberlassung eingeführt, die 18 Monate nicht überschreiten darf. Damit sollen missbräuchliche Arbeitnehmerüberlassungen verhindert werden. Wird ein Leiharbeitsverhältnis für weniger als drei Monate unterbrochen, so werden die einzelnen Überlassungszeiten zusammengerechnet. Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 bleiben dabei unberücksichtigt.

Ab dem 1. April 2017 muss außerdem in jedem Überlassungsvertrag ausdrücklich die Formulierung enthalten sein, dass es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt.

Weitere Neuregelungen betreffen unter anderem die Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Durchführung von Leiharbeit informieren; ab dem 1. April 2017 auch über den zeitlichen Umfang der Tätigkeit, die Arbeitsaufgaben und den Einsatzort des Leiharbeitnehmers. Auf Verlangen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber die Verträge, die dem Einsatz des Leiharbeitnehmers zugrunde liegen, dem Betriebsrat vorzulegen.