Kranker Arbeitnehmer nicht zu Personalgespräch verpflichtet

Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ist nicht dazu verpflichtet, im Betrieb des Arbeitgebers zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung seiner weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. So lautet ein Urteil des BAG im Fall eines Krankenpflegers, der zuletzt nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt war. Sein Arbeitgeber lud ihn während seiner Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ ein. Der Arbeitnehmer sagte diesen Termin ab und verwies auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin verschickte sein Arbeitgeber erneut eine Einladung zu einem Personalgespräch mit dem Hinweis, der Arbeitnehmer habe gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen. Auch diesen Termin nahm der Arbeitnehmer nicht wahr und erhielt daraufhin eine Abmahnung.

Zu Unrecht, wie die Richter entschieden: Ein erkrankter Arbeitnehmer muss seiner Arbeitspflicht, die auch die Pflicht zur Teilnahme ein einem Personalgespräch umfasst, nicht nachkommen. Grundsätzlich ist er nicht dazu verpflichtet, während seiner Arbeitsunfähigkeit im Betrieb zu erscheinen. Dem Arbeitgeber ist es dennoch nicht untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in Kontakt zu treten, um mit ihm die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten nach der Arbeitsunfähigkeit zu besprechen. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer muss aber nicht im Betrieb erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage. Im vorliegenden Fall lag diese Unverzichtbarkeit allerdings nicht vor.

BAG vom 2.11.2016 – 10 AZR 596/15