Änderung bei Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen

Standard-Arbeitsverträge enthalten häufig sogenannte Ausschlussklauseln, wonach Ansprüche – zum Beispiel variable Vergütungen oder Überstundenausgleich – verfallen, wenn der Arbeitnehmer sie nicht innerhalb einer vertraglich festgelegten Frist schriftlich geltend macht. Damit soll verhindert werden, dass noch Jahre nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses Forderungen unter Bezug darauf erhoben werden können. Üblicherweise gilt eine Frist von drei Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Vor dem Hintergrund der entsprechenden Regelung in § 309 BGB findet sich in diesen Klauseln häufig auch die Formulierung, dass die Ansprüche „schriftlich“ oder „in Schriftform“ anzumelden sind. Viele Arbeitnehmer schließen daraus, dass sie dem Arbeitgeber ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück zukommen lassen müssen. Dem ist aber nicht so, vielmehr können die Ansprüche tatsächlich auch per E-Mail oder Telefax geltend gemacht werden.

Um solche Missverständnisse künftig zu vermeiden, wurde das Gesetz nunmehr geändert: Seit 1. Oktober 2016 gilt gemäß § 309 Nummer 13 BGB, dass Klauseln in nicht notariell zu beurkundenden Verträgen unwirksam sind, die für Anzeigen und Erklärungen eine strengere Form als die „Textform“ vorschreiben. In Abgrenzung vom Begriff „schriftlich“ soll damit für Verbraucher deutlich werden, dass entsprechende Erklärungen auch per E-Mail oder (Computer-)Fax abgegeben werden können. Grundsätzlich ist auch die mündliche Geltendmachung von Ansprüchen möglich. Im Streitfall allerdings muss der Verbraucher beweisen, dass er die Erklärung abgegeben hat.

Wird also in ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossenen Verträgen für die Geltendmachung von variablen Vergütungen, Überstundenausgleich usw. die „Schriftform“ verlangt, ist dieses unzulässig. Zu beachten ist allerdings, dass dieses nur für solche Arbeitsverträge gilt, die nicht auf einen Tarifvertrag Bezug nehmen, sondern frei zwischen den Parteien ausgehandelt werden. Daher sollten Arbeitgeber ihre Muster-Arbeitsverträge an die neue Gesetzeslage anpassen.