Neues zum Mutterschutz

Bußgeld und Kontrolle der Reformen

Bußgeld und Strafbarkeit

Welche Bedeutung der Gesetzgeber den neuen Schutzvorschriften beimisst, zeigt sich nicht nur daran, dass der Rahmen für die Höhe möglicher Bußgelder im Falle eines Gesetzesverstoßes verdoppelt werden soll und im Einzelfall ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR verhängt werden kann. Eine vorsätzliche rechtswidrige Beschäftigung und eine darauf basierende Gesundheitsgefährdung der Mutter oder des Kindes könnten eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zur Folge haben.

Schutzausschuss und Evaluation

Damit die neuen Vorschriften auch besser zur Anwendung kommen und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden können, soll beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Ausschuss für Mutterschutz geschaffen werden. In diesem neuen Gremium sollen unter anderem Vertreter der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, Gewerkschaften und Landesbehörden vertreten sein. Eine Hauptaufgabe des Ausschusses soll es sein, unverantwortliche Gefahren am Arbeitsplatz für werdende Mütter und Kinder zu definieren und Regeln zu deren Schutz aufzustellen. Zusätzlich soll zum 1. Januar 2021 ein Evaluationsbericht zur Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen erstellt werden.

Ausblick

Grundsätzlich können sich bis zum Ende des Jahres 2016 noch Korrekturen am Gesetzestext ergeben. Dennoch empfiehlt es sich, sich zeitnah mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen. Diese sollen ohne eine Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2017 gelten und müssen ab diesem Datum eingehalten und in Ihrem Unternehmen oder Betrieb umgesetzt und beachtet werden. Sollten sich jedoch in letzter Minute noch Änderungen ergeben, werden wir Sie hierüber selbstverständlich informieren.

Praxistipps:

Sie können der Aushangpflicht des Mutterschutzgesetzes künftig auch elektronisch gerecht werden, indem Sie z.B. im Intranet per Link auf den Gesetzestext verweisen.