Neues zum Mutterschutz

Arbeitsbedingungen

Zukünftig soll jeder Arbeitgeber alle Maßnahmen ergreifen, um eine Frau während ihrer Schwangerschaft oder ihrer Stillzeit weiter zu beschäftigen und ihre körperliche und psychische Gesundheit zu schützen. Sie wären ab 1. Januar 2017 als Arbeitgeber verpflichtet, eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen der schwangeren oder stillenden Frau und eine Gefährdungsanalyse vorzunehmen. Die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen müssten Sie umsetzen, um jede Gefährdung der schwangeren Frau oder des Kindes zu vermeiden. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf darf eine schwangere Frau grundsätzlich nur mit solchen Tätigkeiten beauftragt werden, für die eine vorherige Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurde. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe kann einen Straftatbestand darstellen.

Unzulässige Arbeiten

Neu geregelt werden soll der gesamte Komplex der Beschäftigungsverbote und unzulässiger Arbeiten. Insbesondere an dieser Stelle müssten Arbeitgeber, die schwangere oder stillende Frauen beschäftigen, zukünftig äußerst gründlich und gewissenhaft vorgehen. In den neu konzipierten §§ 10, 11 MuSchG soll geregelt werden, dass eine schwangere Frau zukünftig keine Tätigkeiten ausüben und keinen Arbeitsbedingungen ausgesetzt werden darf, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt wäre oder sein könnte, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen würden.

Umgestaltung der Arbeitsbedingungen

Der Gesetzgeber möchte mit seiner Reform erreichen, dass Beschäftigungsverbote so weit wie möglich vermieden werden. Um nachwirkende Diskriminierungen im Lebenslauf von Müttern zu vermeiden, sollen schwangeren Frauen deshalb ihre berufliche Tätigkeit bis zum Beginn der Mutterschutzfrist ausüben können. Insoweit sollen auf die Arbeitgeber zukünftig weitere Aufgaben zukommen: Gemäß § 12 MuSchG n.F. hat der Arbeitgeber zusammengefasst bei problematischen gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten

  • zuerst eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes vorzunehmen,
  • wenn dies nachweisbar nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Frau auf einem anderen, geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen und
  • nur wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder eine Versetzung für die Frau unzumutbar wäre, ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.

Praxistipp:

Das Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Gefährdungsanalyse müssen Sie nicht nur mit den erforderlichen Unterlagen dokumentieren, sondern darüber hinaus auch die betroffene Frau und sämtliche bei Ihnen beschäftigten Mitarbeiter unterrichten.

Bei komplexen Gefährdungsbeurteilung und deren Folgen könnte es sich durchaus anbieten, eine fachkundige externe Person mit dieser Aufgabe zu beauftragen. Diese Möglichkeit wird sogar gesetzlich vorgegeben.

Verrichten Schwangere eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit, werden Sie in Zukunft gründlich vorgehen müssen. Gegen eine ungenügende Arbeitsplatzgestaltung oder gegen die Ablehnung der Versetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz kann die Betroffene rechtlich vorgehen. Die Beweislast dafür, dass die Umgestaltung eines Arbeitsplatzes unverhältnismäßigen Aufwand verursacht oder kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, soll beim Arbeitgeber liegen.

Prüfen Sie auch, ob der Betriebsrat zu beteiligen ist, dem in jedem Fall Informationsansprüche zustehen werden.