Beitragsfälligkeit: Vereinfachung geplant

In einem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz plant die Bundesregierung zum 1. Januar 2017 eine Änderung der Regelungen zur Beitragsfälligkeit. Damit soll die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für Arbeitgeber vereinfacht werden.

Bisher müssen Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats an die Krankenkassen abführen. Nun soll neu geregelt werden, dass Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Grundlage des Beitrags des Vormonats abführen können. Falls der Beitrag korrigiert werden muss, kann dies im Folgemonat vorgenommen werden, wenn die genauen Entgeltdaten für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bekannt sind.

Dies betrifft häufig Arbeitgeber, bei denen sich regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder Zahlung variabler Entgeltbestandteile Änderungen der Beitragsberechnung ergeben. Bei einer Neueinstellung, bei der der Arbeitgeber nicht auf Werte des Vormonats zurückgreifen kann, muss er – wie bisher – die Höhe der Beitragsschuld gewissenhaft schätzen.

Bei Einmalzahlungen bleibt die bisherige Regelung, dass die Beiträge im Wege der Schätzung in voraussichtlicher Höhe gezahlt werden müssen, bestehen. Voraussetzung ist, dass die Auszahlung im aktuellen Monat erfolgt (Zuflussprinzip).

Der Gesetzgeber will mit dieser Neuregelung die Erkenntnisse aus einer Untersuchung des Statistischen Bundesamtes, die im Auftrag des Normenkontrollrates durchgeführt worden ist, umsetzen. Diese hatte ergeben, dass die Arbeitgeber durch die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld erheblich belastet sind.