Wann liegt ein Wegeunfall vor?

Mir passiert schon nichts – leider trifft diese Prognose nicht immer zu. Eine kleine Unachtsamkeit, egal von wem, und schon ist es geschehen: Ein Unfall kann vieles verändern.

Wer hilft, die Folgen eines Unfalles möglichst gering zu halten?

Zunächst einmal ist die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Sie übernimmt die Kosten der erforderlichen medizinischen Rehabilitation und damit zusammenhängender Leistungen. Im Einzelfall können auch Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.

Unfall auf dem Arbeitsweg

Etwas anderes gilt, wenn ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Rückweg eintritt, ein sogenannter „Wegeunfall“. In diesem Fall haben die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Vorrang.

Weg ist eben nicht gleich Weg. Doch steht die ganz überwiegende Zahl der Wege zu, bei und von der Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das ist dann von besonderer Bedeutung, wenn ein schwerer Unfall eintritt. Denn die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen können – und sollen – an verschiedenen Stellen mehr als andere Sozialversicherungsbereiche leisten. Zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln können gegebenenfalls auch umfassende Rentenleistungen zum Ausgleich eines etwaigen Erwerbsschadens durch einen Wegeunfall treten. Darum gilt: Nach Unfällen auf dem Arbeitsweg ist immer ein „Durchgangsarzt“ aufzusuchen. Dieser ist auf die Behandlung von Arbeitsunfällen spezialisiert und informiert den zuständigen Unfallversicherungsträger. Und selbstverständlich muss auch der Arbeitgeber informiert werden. Erhalten Sie als Arbeitgeber Kenntnis darüber, dass ein Mitarbeiter auf dem Weg zur Arbeit oder zurück nach Hause einen Unfall erlitten hat, weisen Sie ihn auf den Besuch bei einem „Durchgangsarzt“ hin.