Keine Entgeltfortzahlung bei sogenannter Urlaubs-Kur

Arbeitnehmer haben während einer ambulanten Vorsorgekur nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn

  • die Maßnahme vom Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse) bewilligt wurde,
  • in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (im Sinne des § 107 Absatz 2 SGB V) durchgeführt wird und
  • keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat.

Im verhandelten Fall erhielt eine Arbeitnehmerin von ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine bezuschusste ambulante Vorsorgekur auf der Insel Langeoog. Sie hatte sich dort selbst eine Unterkunft besorgt und bekam im Kur- und Wellnesscenter Anwendungen. Der Arbeitgeber hatte sich vor Antritt der ambulanten Vorsorgekur geweigert, die Arbeitnehmerin unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, die daraufhin Urlaub beantragte, der ihr auch bewilligt wurde. Mit ihrer Klage hat sie geltend gemacht, der genommene Urlaub dürfe nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden.

Die Revision vor dem BAG blieb erfolglos. Da sie während der Maßnahme nicht wegen einer Krankheit arbeitsunfähig war, dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach § 10 BUrlG grundsätzlich nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Dies setzt bei gesetzlich Versicherten aber voraus, dass die vom Sozialleistungsträger bewilligte Vorsorgekur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge der Rehabilitation durchgeführt wird.

BAG vom 25.5.2016 – 5 AZR 298/15