Budget für Arbeit

Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber

Das Budget für Arbeit ist im Kern ein Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber, der einen leistungsberechtigten Behinderten beschäftigt. Er dient – anders als der Eingliederungszuschuss – nicht der Überbrückung einer Zeit bis zur vollen Leistungsfähigkeit des Beschäftigten. Er ist vielmehr ein Ausgleich für die dauerhafte Leistungsminderung des behinderten Mitarbeiters und für seine dauerhaft erforderliche Anleitung und Begleitung. Der Zuschuss wird daher auch grundsätzlich unbefristet gezahlt.

Auszahlung an Arbeitgeber

Anspruch auf das Budget für Arbeit haben behinderte Menschen, wenn für sie wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung eigentlich ausschließlich eine Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in Betracht kommt, jedoch nicht ohne Weiteres eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt. In Zukunft wird das Budget also häufig für einen Wechsel aus einer WfbM in eine Beschäftigung in einem regulären Betrieb genutzt. Es kommt aber auch für Personen infrage, die Anspruch auf Beschäftigung in einer WfbM haben, diesen jedoch nicht realisieren.

Schließen solche Personen einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber außerhalb des Werkstättenbereichs ab, erhalten sie als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit. Voraussetzung ist, dass ein tarifliches oder ortsübliches Entgelt vereinbart wird und dass der Arbeitsplatz nicht etwa durch die Entlassung einer anderen Person „freigemacht“ wurde. Das Budget – der Zuschuss – kann dann direkt an den Arbeitgeber ausgezahlt werden.

 

Höhe des Zuschusses

Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts. Allerdings gibt es eine fixe, lohnunabhängige Obergrenze. Diese beträgt bundeseinheitlich 40 Prozent der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße (West). Für das Jahr 2017 wäre der Zuschuss also bei 1.190 EUR pro Monat gedeckelt (siehe Beispiel). Der tatsächliche Wert der Bezugsgröße ab 2018 steht noch nicht fest.

Durch landesrechtliche Regelungen kann von dieser Deckelung (40 Prozent der Bezugsgröße) nach oben abgewichen werden. Einzelne Bundesländer bereiten bereits Ausführungsgesetze zum Bundesteilhabegesetz vor.

Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ungeregelt ist zum Beispiel, wie der Zuschuss bei Teilzeitbeschäftigungen zu bemessen beziehungsweise zu deckeln ist. Der Arbeitgeber sollte also bei dem Leistungsträger des Budgets für Arbeit vor Beschäftigungsbeginn verlässliche Zusagen einholen.