Budget für Arbeit

Antragsverfahren und Besonderheiten

Den Antrag auf das Budget für Arbeit stellt der leistungsberechtigte Schwerbehinderte selbst. Zuständig für das Budget für Arbeit sind die Leistungsträger, die den meisten Antragstellern bekannt sein dürften, denn die Leistungsberechtigung zum Beispiel für die Beschäftigung in einer Werkstatt muss ja bereits festgestellt sein.

In der Regel sind es die Integrationsämter. In den einzelnen Bundesländern sind die Integrationsämter nicht einheitlich organisiert. Zum Teil befinden sie sich in der Organisation des Landes, zum Teil in der der Kommunen oder der Kommunalverbände. Das für Sie oder Ihren behinderten Bewerber zuständige Integrationsamt finden Sie aber leicht auf der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen.

Häufig wird die Initiative zu einer Beschäftigung außerhalb einer WfbM von betreuenden Mitarbeitern einer solchen Werkstatt ausgehen. Die Anbahnung einer Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt wird in diesem Fall eher in einer Art Kooperation zwischen Werkstatt, behindertem Mitarbeiter, Amt und neuem Arbeitgeber erfolgen.

Rückkehrrecht und Arbeitslosenversicherung

Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags und der Aufnahme der Tätigkeit beginnt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Arbeitslosenversicherung. Beim Scheitern des Beschäftigungsverhältnisses haben Mitarbeiter mit einem Budget für Arbeit wieder einen Aufnahmeanspruch in eine WfbM; für die Vermittlung in ein anderes „normales“ Arbeitsverhältnis stehen sie nicht zur Verfügung. Deswegen sind sie in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Auf Erwerbsminderungsrente achten

Ein Teil der Beschäftigten in WfbM bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für sie bedeutet die Aufnahme einer regulären Beschäftigung außerhalb des Werkstättenbereichs einen Hinzuverdienst. Rentenrechtlich ist dies aber nur in engen Grenzen zulässig. Werden die Hinzuverdienstgrenzen des § 96a SGB VI überschritten, wird die Rente gekürzt. Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt die Hinzuverdienstgrenze 6.300 EUR im Jahr. Im Regelfall sind die Antragsteller für ein Budget für Arbeit beziehungsweise die Werkstätten und Leistungsträger mit diesen Umständen vertraut. Aber auch Sie als Arbeitgeber sollten diesen Zusammenhang kennen.