Betriebsrenten werden gestärkt

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde am 1. Juni 2017 im Bundestag verabschiedet. Am 7. Juli 2017 stimmte der Bundesrat zu. Damit werden die Neuregelungen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten; wir stellen Ihnen die wichtigsten davon vor:

Die steuerliche Förderung wird verbessert: Bei einer Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung wird der steuerfreie Höchstbetrag von vier auf acht Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Rentenversicherung angehoben (nach dem Wert für 2017 = 6.096 EUR); im Gegenzug wird der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 EUR aufgehoben. Sozialversicherungsfrei bleibt weiterhin nur ein Betrag von vier Prozent der BBG (2017 = 3.048 EUR).  Zahlt der Arbeitgeber bei Geringverdienern (bis 2.200 EUR monatlich) 240 bis 480 EUR pro Jahr für eine zusätzliche Altersversorgung ein, kann er 30 Prozent dieses Betrags von der abzuführenden Lohnsteuer abziehen, also maximal 144 EUR.

Die reine Beitragszusage und das Opt-Out-Modell kommen: Zukünftig können in der betrieblichen Altersversorgung reine Beitragszusagen vereinbart werden. Der Arbeitgeber haftet also nicht mehr für die tatsächliche Höhe der späteren Versorgungsleistung, sondern nur für die einzuzahlenden Beiträge. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um ein von den Tarifpartnern vereinbartes und durchgeführtes Versorgungswerk handelt. Nicht tarifgebundene Unternehmen sollen mit den Belegschaften vereinbaren können, dass diese Versorgungstarifverträge angewendet werden. Solche Tarifverträge können Opt-Out-Regeln vorsehen. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrags würde damit für den Arbeitnehmer automatisch eine entsprechende Altersversorgung eingerichtet, sofern er nicht ausdrücklich widerspricht (Opt-Out).