Betriebsrat kann ordentliche Kündigung erzwingen

Wenn ein „dringendes betriebliches Erfordernis“ besteht, kann auch der Betriebsrat auf der ordentlichen Kündigung eines Mitarbeiters bestehen – sogar gegen den Willen des Arbeitgebers.

Im verhandelten Fall hatte eine langjährige Mitarbeiterin durch „Vorfälle“ zwischen ihr und ihren Arbeitskollegen – in den Akten des Arbeitsgerichts ist von Falschbehauptungen über die Arbeitsleistung von Kollegen, verbalen Angriffen und Handgreiflichkeiten bis an die Schwelle der Körperverletzung die Rede – mehrfach den Betriebsfrieden gestört. Für den letzten dieser „Vorfälle“ wurde die Mitarbeiterin abgemahnt.

Der Betriebsrat hatte den Arbeitgeber zweimal aufgefordert, die Frau zu versetzen oder zu entlassen – das zweite Mal infolge einer Mitteilung des Abteilungsvorgesetzten, er könne für die körperliche Unversehrtheit seiner Mitarbeiter keine Verantwortung mehr übernehmen.

Nachdem der Arbeitgeber zunächst nicht reagierte, schob der Betriebsrat ein rechtskräftiges Beschlussverfahren nach § 104 Betriebsverfassungsgesetz nach, in dessen Verlauf das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber aufgab, die Mitarbeiterin zu „entlassen“. Das Unternehmen kündigte der Arbeitnehmerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Die Arbeitnehmerin klagte hingegen, die ordentliche Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied wie die beiden Vorinstanzen, dass das Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose, wohl aber durch die ordentliche Kündigung beendet wurde, da ein „dringendes betriebliches Erfordernis“ vorgelegen habe.

BAG, 28.3.2017, 2 AZR 551/16