Aktuelle Änderungen im Steuerrecht

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Höherer Schwellenwert ab 2018

Auch die Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurde beziehungsweise wird geändert. Die Änderungen in diesem Bereich erfolgen an zwei Stellschrauben, leider erst zum 1. Januar 2018. Der untere Schwellenwert für geringwertige Wirtschaftsgüter wird von 150 EUR auf 250 EUR netto angehoben. Wirtschaftsgüter bis zu diesem erhöhten Betrag können als normaler laufender Aufwand in der Finanzbuchhaltung erfasst werden. Erst ab 250 EUR netto erhöhen sich die Aufzeichnungspflichten und diese Wirtschaftsgüter sind in einem separaten Abschreibungsverzeichnis zu führen. Ab dem Jahr 2018 können zudem Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettowert von 800 EUR als sofort im Jahr der Anschaffung abziehbarer Aufwand behandelt werden. Sie gelten somit als geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 31. Dezember 2017 liegt dieser Wert bei 410 EUR).

Anschaffungskosten

Eine letzte Frage, die in dem Zusammenhang zu klären ist, ist die Höhe der Anschaffungskosten. Wenn von einer Grenze gesprochen wird, fällt immer das Wort netto. Was bedeutet das konkret? Dieser Begriff beschreibt die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer. Das heißt: Ein Wirtschaftsgut, das inklusive Umsatzsteuer bis zu 952 beziehungsweise 856 EUR (19/7 Prozent Umsatzsteuer) kostet, gilt als geringwertiges Wirtschaftsgut, da die Umsatzsteuer (19/7 Prozent) herausgerechnet wird.

Übrigens gilt dies auch für die Selbstständigen, die keine Umsatzsteuer abführen müssen beziehungsweise keine Vorsteuer abziehen können (zum Beispiel Ärzte, Kleinunternehmer). Für diese Selbstständigen gelten Wirtschaftsgüter bis zu einer Anschaffungsgrenze von 952 EUR brutto als geringwertige Wirtschaftsgüter.

Selbst Arbeitnehmer oder Vermieter können von diesen Neuregelungen profitieren, denn auch diese Personen können die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter analog anwenden und deren Anschaffungskosten bis zu einer Grenze von 952 EUR brutto sofort als Werbungskosten abziehen.