Verletzung bei betrieblichem Fußballturnier kein Arbeitsunfall

Wer an einem wettbewerbsorientierten Fußballturnier seines Arbeitgebers teilnimmt, zu dem auch Betriebsexterne zugelassen sind, sollte vorsichtig sein – eine hierbei zugezogene Verletzung ist kein Arbeitsunfall.

Der Arbeitnehmer nahm an einem Fußballturnier seines Arbeitgebers, einer Bank, teil, zu dem dieser mit einer mit „Liebe Fußballfans und Kicker“ überschriebenen Einladung eingeladen hatte. Zur Teilnahme waren neben den Mitarbeitern auch „Externe (Familie und Bekannte)“ geladen. An der Veranstaltung nahmen 594 der etwa 3.000 Mitarbeiter der Bank sowie 78 externe Personen teil. Als Spieler wirkten 296 Mitarbeiter der Bank mit. Für die nicht am Fußballturnier teilnehmenden Personen war kein sonstiges Programm vorgesehen, ihnen stand die Zeit des Turniers zur freien Verfügung.

Während des Turniers erlitt der Arbeitnehmer eine Archillessehnenruptur. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Die Einladung zum Fußballturnier habe sich nicht an alle Beschäftigten, sondern nur an Fußballinteressierte gerichtet und auch durch die Teilnehmerstruktur mit externen Beteiligten habe es sich nicht um eine unfallversicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, sondern um eine sportliche Wettkampfveranstaltung.

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Ansicht und ergänzte, ein Arbeitsunfall könne nur vorliegen, wenn der Arbeitnehmer seiner versicherten Tätigkeit, einer vertraglichen Nebenpflicht oder einer vermeintlichen Pflicht im Beschäftigungsverhältnis nachkomme. Dieser Zusammenhang zur Tätigkeit in der Bank sei beim Fußballspiel nicht erkennbar.

BSG, Urteil vom 15.11.2016, B 2 U 12/15 R