Vorzeitiger Ruhestand mit Abfindung keine Diskriminierung

Das Angebot eines Arbeitgebers an alle Führungskräfte, gegen Zahlung einer Abfindung früher in den Ruhestand zu treten, stellt keine Altersdiskriminierung dar. Im verhandelten Fall hatte ein Großunternehmen seinen Führungskräften über Jahre hinweg angeboten, mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu gehen. Im Gegenzug sollte ihnen eine Abfindung gezahlt werden. Ein betroffener Verkaufsleiter sah in diesem Angebot eine Diskriminierung wegen Alters und klagte auf Schadenersatz.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah dies hingegen anders. Solange es eine echte Wahl gebe, das Angebot anzunehmen oder auszuschlagen, und eine ausreichende Entscheidungszeit bestehe, handele es sich nicht um eine Diskriminierung. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mehr als zwei Jahre Zeit gehabt, sich zu entscheiden. Der behauptete „faktische Annahmezwang“ sei weder erkennbar noch vom Kläger belegt worden. Auch sonst erkannte das Gericht nicht, dass das Unternehmen Druck ausgeübt habe, das Angebot anzunehmen. Der Unternehmensanwalt führte aus, dass mehr als die Hälfte der Führungskräfte das Angebot ausgeschlagen hätte. Auch habe das Angebot für alle Führungskräfte bestanden und den Kläger daher nicht gezielt diskriminiert.

BAG vom 17.3.2016 – 8 AZR 677/14